Erstgespräch – kostenfrei

Mit dem für Sie kostenfreien Erstgespräch biete ich Ihnen eine bewusst niedrige Hemmschwelle für die Inanspruchnahme meiner anwaltlichen Hilfe – denn die persönliche Begegnung ist durch nichts zu ersetzen. Sie befinden sich in einer besonderen Situation und sind auf der Suche nach einer Rechtsanwältin, die Sie in dieser Phase unterstützen soll – ich nehme mir die Zeit für Sie und Ihr Anliegen.

Der erste Eindruck zählt bekanntlich viel und entscheidet häufig, wie es weitergeht. Deshalb dient das Erstgespräch dem gemeinsamen Kennenlernen und der Vertrauensbildung. Nichts schafft mehr Vertrauen, als offen miteinander zu sprechen.

Erstberatung – kostenpflichtig

Die Erstberatung ist kostenpflichtig und das aus gutem Grund, denn meine Arbeitsleistung und mein zeitlicher Aufwand sind eine Vergütung wert.

Die mündliche Erstberatung ist eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung, in der Sie mir Ihre Angelegenheit schildern, und ich Ihre Fragen beantworte, ohne mich dazu explizit erst sachkundig zu machen oder die Erstberatung schriftlich zusammenzufassen.

Im Rahmen der Erstberatung gebe ich Ihnen zusätzlich einen Überblick über die Ihnen voraussichtlich entstehenden Gebühren, Auslagen und Aufwendungen für meine Tätigkeit, wenn Sie mir das Beratungs- oder Vertretungsmandat erteilen.

Auf dieser Grundlage können Sie dann entscheiden, ob Sie mir das Mandat erteilen.

Gesetzliche Kostenregelung für die Erstberatung

Die Gebühr für die Erstberatung ist in § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Wenn zwischen Rechtsanwalt und Verbraucher (Privatperson) keine Vereinbarung getroffen worden ist, beträgt die Gebühr für das erste und einmalige Beratungsgespräch laut Gesetz maximal 190,00 € zzgl. Auslagen, Aufwendungen und Umsatzsteuer.

Bei der Höhe der Erstberatungsgebühr berücksichtige ich stets die Umstände des Einzelfalles wie den zeitlichen Aufwand, die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage als auch den Gegenstands- oder Streitwert und die Bedeutung der Angelegenheit für Sie sowie Ihre persönlichen Lebensumstände, sodass das Preis-Leistungs-Verhältnis fair und angemessen ist.

Wenn Sie mir nach diesem ersten Beratungsgespräch das Beratungs- oder Vertretungsmandat erteilen, rechne ich Ihnen die Erstberatungsgebühr auf die Kosten meiner weiteren Tätigkeit in dieser Angelegenheit an.

Sollten Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten für die Erstberatung selbst aufzubringen, kann Ihnen ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Landeskasse zustehen. Dazu stellen Sie beim Gericht einen Antrag auf Beratungshilfe. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe erfüllt, dann haben Sie an mich lediglich eine gesetzlich festgelegte Beratungshilfegebühr zu bezahlen.